Vereinfachen Sie Ihre Abrechnung!

Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen anzugeben.

Die Firma falk medizinische datenverarbeitung stellt seinen Kunden seit 2001 ein Framework, dass der Richtlinie zu § 302 Abs. 2 SGB V entspricht, zur Verfügung. Das Framework ist in unserem Produkt FalkOptik integriert. Es kann auch einzeln mit Ihrer Fachanwendung genutzt werden.


Die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V) regelt die Form dieser Abrechnung.

Zu den „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern gehören:

Leistungserbringer von Hilfsmitteln  
  • Apotheke (mit gesonderter Zulassung nach § 126 SGB V)
  • Augenoptiker
  • Augenarzt
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädiemechaniker, Bandagist, Sanitätshaus
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopäde
  • Sanitätshaus
  • sonstiger Hilfsmittellieferant
     
Leistungserbringer von Heilmitteln  
  • Masseur/Medizinischer Badebetrieb
  • Krankengymnast/Physiotherapeut
  • Logopäde, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, staatl. anerkannter Sprachtherapeut
  • Sprachheilpädagoge, Dipl. Pädagoge
  • Sonstiger Sprachtherapeut
  • Ergotherapeut
  • Krankenhaus
  • Kurbetrieb
  • Sonstige therapeutische Heilperson
Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe
Leistungserbringer von Krankentransportleistungen
Hebammen
Erbringer von nichtärztlichen Dialysesachleistungen
Betriebshilfe
Sonstiger Leistungserbringer
Weitere Heilmittelerbringer